Verhinderungspflege

Wer Angehörige pflegt, benötigt ab und zu eine Pause, um Energie zu tanken oder wird durch eine eigene Erkrankung zum Pausieren gezwungen. Für solche Fälle gibt es diverse Möglichkeiten, pflegebedürftige Familienangehörige kurzfristig betreuen zu lassen. Anspruch auf solche Hilfsangebote haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2.

Die Verhinderungspflege ist eine Möglichkeit, um pflegende Angehörige zu unterstützen. Ist der pflegende Angehörige nämlich aufgrund bestimmter Umstände an der Durchführung der Pflege oder Betreuung verhindert, ist es möglich, dass wir Pflege und Betreuung zu diesen Zeiten übernehmen. Die Verhinderungspflege kann stundenweise in Anspruch genommen werden, längstens aber für sechs Wochen je Kalenderjahr.

Hierfür stehen allen Pflegebedürftigen, die in Pflegegrad 2-5 eingestuft sind und mindestens sechs Monate durch Angehörige gepflegt oder betreut worden sind, ein bestimmter Betrag der durch die Pflegeversicherung übernommen wird, zur Verfügung.

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags von der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der ermittelte Betrag kommt insbesondere den Pflegebedürftigen zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Einrichtung gehen möchten.

Gut zu wissen:
Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.

Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich gerne an uns. Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.

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